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§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (EPSV)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anerkennung
Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.