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§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (EPSV)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anerkennung
Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 17 Berufsgeheimnis
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
§ 22 Auskunftspflichten
§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.