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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (EPSPV)
Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
Teil 2 Prüfungskommission
§ 3 Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung
§ 4 Ausschluss
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
Teil 3 Durchführung der Prüfung
Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Prüfungskommission
§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.