Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 4 Ausschluss - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (EPSPV)
Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
Teil 2 Prüfungskommission
Teil 3 Durchführung der Prüfung
Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Prüfungskommission
§ 4 Ausschluss
Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.