Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 5 Verschwiegenheit - Digitale Gesetze
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.