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Art 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Dritter bis Fünfter Abschnitt -
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
Art 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.