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Art 289 Allgemeine Anpassung - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Dritter bis Fünfter Abschnitt -
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Art 288 Geltungsbereich
Art 289 Allgemeine Anpassung
Art 290 Geldstrafdrohungen
Art 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
Art 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
Art 289 Allgemeine Anpassung
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.