Abschnitt 2 Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
Abschnitt 3 Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
Abschnitt 4 Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation
Abschnitt 5 Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen
Abschnitt 7 Anforderungen an die Überwachung
Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
Abschnitt 9 Sonstige gemeinsame Vorschriften
§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
(1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes nur erteilt werden, wenn
1.
die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist,
2.
der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und
3.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden.
(2) Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf Antrag des Betriebes beschränken auf
1.
bestimmte Abfallarten,
2.
bestimmte Tätigkeiten oder
3.
bestimmte Standorte.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden.