Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
Die Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperioden 2021 bis 2023 bzw. 2023 bis 2025 festgelegt. Dabei wurden für die folgenden Änderungsvorhaben Abschätzungen des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellt. Für die Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C), die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, wurde bei der Aufwandsschätzung entsprechendes Synergiepotential berücksichtigt. Die jeweils insgesamt abgeschätzten Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen ergeben:
| Bereich | Änderungsvorhaben | Jährliche Änderungspauschale |
EETS-Anbieter mit eigener Erkennung und Tarifierung | EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst nutzen |
| A | Konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber | 48 276 EUR | 105 835 EUR |
| B | Aktualisierung Schnittstelle SST301 (DSRC-Schnittstelle) auf Version 3.0 | 210 813 EUR | 210 813 EUR |
| B | Aktualisierung der Backoffice-Schnittstellen auf die neue Version des Standards CEN TS 16986:202X (Teil 1)1Das Änderungsvorhaben wird nicht vollständig in der Vergütungsperiode 2021 bis 2023 umgesetzt und als Teil 2 in der nachfolgenden Vergütungsperiode fortgesetzt. | 69 414 EUR | 105 406 EUR |
| C | Einführung einer CO2-differenzierten Bemautung auf Basis der aktualisierten Wegekostenrichtlinie | 88 696 EUR | 74 556 EUR |
| Summe | 417 199 EUR | 496 610 EUR |
Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu festgelegt.
Der Mauterheber wird Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind, abschätzen. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
Der Mauterheber wird die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der nachfolgenden Bereiche B) und C) in Textform auffordern.
EETS-Anbieter erhalten für Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C) jedoch nur dann eine Vergütung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung gemäß EEMD-ZVAnl I unterzeichnet hat.
Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode nicht aufgefordert hat, wird der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Nummer 2.3.4 zurückfordern.
Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben:
- A)
Individuelle konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber, zum Beispiel
- •
Änderungen der Belegung oder der Wertebereiche einzelner Attribute
- •
Entfall der Übermittlung eines Wertes oder des Inhalts eines Attributs
- •
Ergänzung der Übermittlung eines gemäß dem relevanten Standard vorgesehenen Attributs
- B)
Anpassung an oder Implementierung einer neuen Version eines technischen Standards, der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 genannt ist, namentlich:
- •
EN 15509
- •
EN ISO 12813
- •
EN ISO 13141
- •
EN ISO 12855
- •
CEN TS 16986
- C)
Änderungen aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. Relevante europäische Vorgaben, aus denen sich Anpassungen ergeben können, sind namentlich:
- •
die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte
- •
die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.
Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt. Abgeschätzte Aufwände für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben, insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des Mauterhebers werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt.
Es werden separate Aufwandsschätzungen für EETS-Anbieter, die den MED nutzen und solche, die den MED noch nicht nutzen, durchgeführt. Weitere Unterscheidungen werden nicht vorgenommen und es werden insbesondere keine EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt.
Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.