Anlage 1 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Zusatzvereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten
- Mauterheber –
und
(Name Anbieter), (Adresse Anbieter), vertreten durch (Vertretung Anbieter), (registriert gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 in …) (Nachweis der Registrierung)
- Anbieter -
Inhaltsverzeichnis
- 1
Vorbemerkung
- 2
Schnittstellen – Übermittlungsfristen
- 3
Bereitstellung von EETS-Fahrzeuggeräten
- 4
Technischer Service Desk des Mauterhebers und des EETS-Anbieters
1 Vorbemerkung
Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Vertrag über die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag). In der in § 1 Absatz 2 des EETS-Zulassungsvertrags in Bezug genommenen EEMD-Gebietsvorgabenverordnung sind in Anlage 1 Nummer 2 Schnittstellen benannt, über die das Teilsystem des EETS-Anbieters verfügen muss und die gemäß den Vorgaben des Mauterhebers zu bedienen sind. Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung (Schnittstellenspezifikationen).
2 Schnittstellen - Übermittlungsfristen
Die untenstehenden Übermittlungsfristen zu den genannten Schnittstellen gelten unmittelbar und ergänzen die Schnittstellenspezifikation SST 001 und konkretisieren einige der in den Spezifikationen genannten Richtwerte der Schnittstellenspezifikationen SST 001, 002, 005, 006, 007 und 008.