§ 16 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Anbieter und Mauterheber werden alle Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS von der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden oder die ihnen in diesem Zusammenhang auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangt sind („vertrauliche Daten"), vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Vertrauliche Daten sind auch solche Daten, die Anbieter oder Mauterheber selbst im Zusammenhang mit dem EETS erstellt oder erhoben haben und die mit dem EETS, den ihm zugrundeliegenden Parametern, den technischen Spezifikationen, wirtschaftlichen Vorgaben oder den Vertragsparteien selbst in Verbindung stehen.
(2) Die vertraulichen Daten dürfen von den Vertragsparteien ausschließlich für den Zweck der Durchführung des EETS und dieses Vertrages verwendet werden.
(3) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Anbieters solche Personen, die
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mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Durchführung des EETS stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach diesem Vertrag gegenüber dem Mauterheber geschuldeten Verpflichtungen beschäftigt sind,
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gegenüber dem Anbieter zur Vertraulichkeit, insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten, verpflichtet sind und
- 3.
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.
Die Weiterreichung an mit dem Anbieter im Konzernverbund stehende Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist nur gestattet, sofern und soweit dies zur konzerninternen Prüfung erforderlich ist und den beteiligten Konzernunternehmen vollumfänglich die nach diesem Abschnitt bestehende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt worden ist.
(4) Der Anbieter führt eine Liste der Personen in Konzernunternehmen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben und legt diese dem Mauterheber jederzeit auf sein Verlangen vor.
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, in gleichem Umfang und unter Androhung einer dem gefährdeten Rechtsgut angemessenen, spürbaren Vertragsstrafe mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des Mauterhebers Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen und dies auf Verlangen des Mauterhebers unverzüglich nachzuweisen.
(6) Der Anbieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Konzernunternehmen die Verpflichtung nach Absatz 5 ebenfalls erfüllen.
(7) Der Anbieter steht für die Einhaltung der ihm hiernach auferlegten und den Personen und Konzernunternehmen aufzuerlegenden Vertraulichkeitsverpflichtung ein.