§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 36i: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 36i: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)