Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen
Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte
Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
Teil 5 Transparenz
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land - Digitale Gesetze
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:
Gütefaktor
50 Prozent
60 Prozent
70 Prozent
80 Prozent
90 Prozent
100 Prozent
110 Prozent
120 Prozent
130 Prozent
140 Prozent
150 Prozent
Korrekturfaktor
1,55
1,42
1,29
1,16
1,07
1
0,94
0,89
0,85
0,81
0,79
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt
1.
oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
2.
für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und
3.
für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.
Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
1.
erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und
2.
ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.
Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“*
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025**
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist.
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 36h Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 +++) (+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 36h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)