Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen
Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte
Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen
Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
Teil 5 Transparenz
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land - Digitale Gesetze
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
2.
für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.