Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.