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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (EBPV)
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung
Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
§ 1 Errichtung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
§ 1 Errichtung
(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.