Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4)
Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2879 - 2880)
Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans
Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
Allgemeine Angaben:
- a)
Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
- b)
Kontaktdaten einer Ansprechperson,
- c)
Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und
- d)
Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18.
- 2.
Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen:
- a)
zuständiges Hauptzollamt,
- b)
Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt,
- c)
Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt,
- d)
Angaben zu Brennstoffen:
- aa)
Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs,
- bb)
Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1,