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§ 20 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (EBeV 2030)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
Abschnitt 3 Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
Abschnitt 4 Datenverwaltung und Datenkontrolle
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.