Abschnitt 9 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
§ 20 Grundsätze
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.