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§ 13 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung (DaTraGebV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen
§ 5 Höhe der Grundgebühr
§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
§ 7 Höhe der Gebühr für Beratung, Erstellung vorläufiger Auswertungen und Zwischenergebnisse
§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags
§ 9 Erstattung von Auslagen
§ 10 Höhe der Gebühr für Schulungen
§ 11 Gebührenerhöhung und -ermäßigung
§ 12 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
§ 13 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.