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§ 3 Zahlung der Vergütung - Digitale Gesetze
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)
Eingangsformel
§ 1 Vergütung
§ 2 Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
§ 3 Zahlung der Vergütung
§ 4 Aufwendungsersatz
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Zahlung der Vergütung
Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.