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§ 1 Vergütung - Digitale Gesetze
Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)
Eingangsformel
§ 1 Vergütung
§ 2 Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
§ 3 Zahlung der Vergütung
§ 4 Aufwendungsersatz
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vergütung
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.