Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 36
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.