Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 27
Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.