Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 30 - Digitale Gesetze
§ 30
Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.