Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
V. Teil Schlußvorschriften
§ 36 - Digitale Gesetze
§ 36
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.