Abschnitt 2 Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten, informationstechnischen Systemen sowie Schutzprofilen
Abschnitt 3 Zertifizierung von Personen
Abschnitt 4 Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern
Abschnitt 5 Anerkennung von sachverständigen Stellen
Abschnitt 6 Nebenbestimmungen
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erteilt Zertifikate und Anerkennungen gemäß § 9 des BSI-Gesetzes nach dieser Verordnung.