IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.