IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
V. Schlussbestimmungen
§ 27 Anzahl der Stimmen
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.