§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er lebensmittelspezifische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus den folgenden Qualifikationen:
- 1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung anzuwendender Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
Handhabungshinweise für Geräte, für Maschinen, für Werkzeuge, für Materialien, für Rohstoffe sowie für Bauteile leistungsbezogen auswerten sowie erläutern,
- d)
technische Zeichnungen, Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen für die Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, jeweils bewerten, korrigieren sowie deren Umsetzung sicherstellen sowie
- e)
Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile erläutern, begründen und bewerten sowie Umsetzung der Verfahren sicherstellen,
- 2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
- c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
die Auswahl, Bedienung sowie Rüstung, jeweils von Maschinen zur Holzbearbeitung sowie von Maschinen zur Metallbearbeitung, erläutern und begründen,