Zweites Kapitel Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere
Drittes Kapitel Schlussvorschriften
§ 52 Einführung - Digitale Gesetze
§ 52 Einführung
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.