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§ 50 Zeitpunkt der Zulassung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsZulV)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung
Erster Abschnitt Zulassungsvoraussetzungen
Dritter Abschnitt Zulassungsverfahren
§ 48 Zulassungsantrag
§ 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
§ 52 Einführung
Zweites Kapitel Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere
Drittes Kapitel Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung
Dritter Abschnitt: Zulassungsverfahren
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.