Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.