Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
Abschnitt 3 Einfuhr
Abschnitt 4 Durchfuhr
Abschnitt 4a Ausfuhr
Abschnitt 5 Ausnahmen
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere - Digitale Gesetze
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.