Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
Abschnitt 3 Einfuhr
Abschnitt 4 Durchfuhr
Abschnitt 4a Ausfuhr
Abschnitt 5 Ausnahmen
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von
1.
nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
2.
Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
3.
Lagern nach § 36a Abs. 4
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.