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§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten
Abschnitt 3 Übergangsrecht
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.