§ 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der
Seefahrt - Digitale Gesetze
§ 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der
Seefahrt
Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.