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§ 3.19 [object Object] - Digitale Gesetze
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. Allgemeines
Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
Abschnitt IV. Pflichten
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
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Titel A.: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3: Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl,
um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.