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§ 3.19 [object Object] - Digitale Gesetze
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
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Titel A.: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3: Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl,
um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.