Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)
1.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muss;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere
Licht.
3.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
4.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
5.
Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.