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§ 3.12 [object Object] - Digitale Gesetze
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. Allgemeines
Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3)
§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 15, 16)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3: Bild 17)
§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)
§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
Abschnitt IV. Pflichten
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
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Titel A.: Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3: Bild 17)
1.
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;
b)
ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.