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§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen - Digitale Gesetze
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 10 Neckar
Kapitel 11 Main
Kapitel 12 Main-Donau-Kanal
§ 12.01 Anwendungsbereich
§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände
§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 12.05 Bergfahrt
§ 12.06 Begegnen
§ 12.07 Überholen
§ 12.08 Wenden
§ 12.09 Ankern
§ 12.10 Stillliegen
§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
§ 12.12 Schifffahrt bei Eis
§ 12.13 Nachtschifffahrt
§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 12.15 Meldepflicht
§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 12.20 Segeln
§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 12.22 Regelungen über den Verkehr
§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 13 Lahn
Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
Kapitel 15 Norddeutsche Kanäle
Kapitel 16 Wesergebiet
Kapitel 17 Elbe
Kapitel 18 Ilmenau
Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
Kapitel 20 Saar
Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
Kapitel 27 Peene
Kapitel 28 Donau
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 12: Main-Donau-Kanal
§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
1.
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
2.
Das Befahren
a)
der Regnitz
aa)
von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
bb)
vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
cc)
von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b)
der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3.
Das Befahren der Regnitz
a)
vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
b)
von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
c)
vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.