Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
Kapitel 27 Peene
Kapitel 28 Donau
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
1.
In einer Schleuse – ausgenommen Schleuse Forchheim – muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.
2.
Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.
3.
Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
4.
Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.
5.
Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.