Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
Kapitel 27 Peene
Kapitel 28 Donau
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit
1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
a)
vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
13 km/h,
bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
11 km/h,
b)
abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
aa)
die Zenn (km 53,70),
bb)
die Rednitz (km 61,90) und
cc)
die Schwarzach (km 79,07)
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m
6 km/h.
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.