Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
Kapitel 27 Peene
Kapitel 28 Donau
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt - Digitale Gesetze
§ 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
1.
Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 200 cm und mehr darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke (Löwenbrücke) in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.