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§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb - Digitale Gesetze
Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (BinSchPersV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Befähigungen
Teil 3 Besatzung
§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
§ 99 Nutzung neuer Technologien
§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
§ 101 Betriebsformen
§ 102 Bordbuch
§ 103 Dienst- und Ruhezeiten
§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine
§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
§ 116 Abweichungen
§ 117 Ausnahmebewilligungen
§ 118 Zusätzliche Bestimmungen
Teil 4 Pflichten
Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Besatzung
§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.