§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.
(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
- 1.
während der Fahrt an Bord:
- a)
Tagesausflugsschiffe
| Stufe | Vorhandene Personenzahl | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer |
| 1 | bis 250 | 1 | 1 |
| 2 | über 250 | 1 | 2 |
- b)
Kabinenschiffe
| Stufe | Anzahl der belegten Betten | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer | |