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§ 92d - Digitale Gesetze
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (BinSchG)
Erster Abschnitt Schiffseigner
Zweiter Abschnitt Schiffer
Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge
Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92d
Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.