Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 92b
Ist der Schaden durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Eigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet.