Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 92a
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch Zufall oder höhere Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen ungewiß sind.