Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 92a - Digitale Gesetze
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (BinSchG)
Erster Abschnitt Schiffseigner
Zweiter Abschnitt Schiffer
Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge
Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92
§ 92a
§ 92b
§ 92c
§ 92d
§ 92e
§ 92f
§ 93 Bergung
§§ 94 bis 101 (weggefallen)
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
§ 92a
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch Zufall oder höhere Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen ungewiß sind.