Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (BinSchG)
Erster Abschnitt Schiffseigner
Zweiter Abschnitt Schiffer
Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge
Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 110 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Schiffsgläubiger
§ 110
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.