Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 110
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.