Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 107
Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgeführt sind.