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§ 105 - Digitale Gesetze
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (BinSchG)
Erster Abschnitt Schiffseigner
Zweiter Abschnitt Schiffer
Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge
Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
Sechster Abschnitt Große Haverei
Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
Neunter Abschnitt Verjährung
Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Schiffsgläubiger
§ 105
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.